Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
a) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen MAHLUNDWERK Katja Lauterbach (Apollinarisstraße 1, 52372 Kreuzau), nachfolgend „Vermieter“, und dem Mieter über die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen aller Art sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Vermieters.
b) Entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Mieters finden keine Anwendung, auch wenn der Vermieter ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Die AGB gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichender Bedingungen des Mieters die Leistungen vorbehaltlos erbringt.

2. Vertragsschluss
a) Alle Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich.
b) Eine rechtliche Bindung kommt nur durch einen beiderseits unterzeichneten Vertrag, durch eine Auftragsbestätigung des Vermieters (z.B. per E-Mail) oder dadurch zustande, dass der Vermieter mit der Leistungserbringung beginnt.

3. Mietgegenstand, Mietumfang
a) Dem Mieter steht das in dem gemieteten Veranstaltungsraum vorhandene Mobiliar zur Verfügung.
b) Die Raummiete ist keine Ganztagesmiete, sondern bezieht sich auf die in der Auftragsbestätigung genannte Veranstaltungsdauer, maximal jedoch 7 Stunden. Eine Verlängerung dieser Nutzungszeit muss im Vorfeld vereinbart werden und wird gesondert vergütet.
c) Die Nutzungsmöglichkeit des Veranstaltungsraumes endet grundsätzlich spätestens um 3 Uhr morgens, sofern in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes genannt ist.
d) Vom Mieter mitgebrachte Gegenstände (z.B. Musikanlagen) müssen bis spätestens 9:00 Uhr des nächsten Morgens abgeholt werden, sofern in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes genannt ist.
e) Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unaufgefordert bei Einholung eines Angebots darüber aufzuklären, wenn die geplante Veranstaltung einen politischen Charakter hat oder wenn die geplante Veranstaltung auf sonstige Weise geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen Vermieters in der Öffentlichkeit zu gefährden. Der Vermieter behält sich vor, in einem solchen Fall den Vertragsschluss zu verweigern.
f) Der Vermieter besitzt während einer Veranstaltung das Hausrecht. Der Vermieter übt dieses Hausrecht gegenüber jedermann aus. Bei Gefährdung der Einrichtung des Vermieters oder der Sicherheit der anwesenden Personen, kann er, nach erfolgloser mündlicher Ermahnung gegenüber dem Mieter, ein Hausverbot gegenüber dem Verursacher aussprechen oder die Veranstaltung auflösen. Sollte der Mieter nicht anwesend sein und auch keine Vertretung zuvor benannt haben, kann der Vermieter die Veranstaltung jederzeit auflösen. Der Vermieter kann den Alkoholausschank ganz oder teilweise aussetzen, wenn Gäste erkennbar stark alkoholisiert sind und daher nicht mehr souverän handeln. Die Einschätzung der Situation und die Entscheidung über die oben genannten Maßnahmen liegen zu jeder Zeit im Ermessen des Vermieters.

4. Miete und Bewirtung
a) Die Buchung eines Veranstaltungsraumes verpflichtet den Mieter zur Inanspruchnahme der Hausgastronomie des Vermieters. Die Ausgabe von Gerichten und/oder Getränken anderer Cateringanbieter, Restaurantbetreiber o.ä. ist nicht zulässig Der Mieter darf eigene Speisen und Getränke nicht mitbringen.
b) Spätestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin werden die Bewirtungsdetails, insbesondere die Personenanzahl, Auswahl der Speisen, Getränke und deren Preise gemeinsam festgelegt. Der Mieter erhält hierüber eine verbindliche Auftragsbestätigung, in der u. a. der für die gebuchte Personenanzahl vorläufige Endpreis ausgewiesen wird.
c) Aus hygienerechtlichen Gründen ist es nicht gestattet, die nicht verzehrten Speisen mitzunehmen. Hintergrund hierfür ist die EU-Hygieneverordnung, nach der die Kühlkette für kühlbedürftige Lebensmittel an keiner Stelle unterbrochen werden darf. Eine ausreichende Kühlung der Lebensmittel ist bei einer Buffetausgabe nur für den Zeitraum der Ausgabe gewährleistet. Bei Unterbrechung der Kühlkette kann ein Gesundheitsrisiko bestehen.
d) Der gastronomische Mindestumsatz für die Nutzung der Räumlichkeiten an Freitag- und Samstagabenden beträgt 5.000 € netto. Wird dieser Mindestumsatz nicht erzielt, stellen wir den bestehenden Differenzbetrag in Rechnung. Zur Errechnung des gastronomischen Mindestumsatzes werden von uns ausschließlich Speisen und Getränke berücksichtigt.
e) Tätigkeiten außerhalb der reinen gastronomischen Bewirtung (zum Beispiel Waren- bzw. Materialannahmen, Dekorationen, Einlagerungen und Tischplanerstellung) werden zusätzlich berechnet.
f) Bei Getränke-Abrechnung nach Verbrauch erhält der Mieter jederzeit die Möglichkeit, den Getränkeverzehr in Form des geführten Verzehrzettels, sowie leerer Flaschen und Fässer an der Getränketheke einzusehen und am Ende zu fotografieren.

4a.

Nachtzuschläge:

Ab 24:00 Uhr wird ein Nachtzuschlag je angefangene Stunde in Höhe von 3,00 € je angemeldeten Gast berechnet.

Korkgeld:

Im Falle vom vorab durch den Veranstalter gestellten Getränke, werden unsere Aufwendungen die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Kühlung, Gläserbereitstellung und dem Servieren wie folgt berechnet:

Weine pro 0,75l Flasche à 21,00 € – Schaumweine pro 0,75l Flasche à 28,00 € – Spirituosen pro 0,7l Flasche à 58,00 €

 

 

5. Technische Einrichtungen und Anschlüsse, behördlicher Erlaubnisse
a) Die Verwendung eigener elektrischer Anlagen des Mieters und Nutzung des Stromnetzes vom Vermieter bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Diese kann von der kostenpflichtigen Beistellung eines eigenen Technikers abhängig gemacht werden. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Vermieters gehen zulasten des Mieters, soweit der Vermieter dies nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf der Vermieter pauschal erfassen und berechnen.
b) Störungen an vom Vermieter zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen dürfen nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Vermieter diese Störungen nicht zu vertreten hat.
c) Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Mieter rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlichrechtlich Auflagen und sonstiger Vorschriften.

6. Zahlungsmodalitäten
a) Mit der Auftragsbestätigung wird eine Reservierungspauschale in Höhe von € 500,- inkl. USt. fällig, die der Mieter innerhalb von 7 Tagen auf das Konto des Vermieters zu zahlen hat.
b) Zahlt der Mieter die Reservierungspauschale nicht rechtzeitig, hat der Vermieter das Recht, das Mietverhältnis einseitig zu kündigen.
c) Nach der Veranstaltung erteilt der Vermieter dem Mieter eine Abrechnung der gastronomischen Leistung, in der die Speisen, Getränkepauschale bzw. Einzelgetränke und evtl. Zusatzleistungen abgerechnet werden. Diese

Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen zu begleichen.

7. Rücktritt des Mieters (Stornierung)
a) Storniert der Mieter die Veranstaltung bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn, fällt keine Entschädigung für den ausgefallenen Gastronomieumsatz an. Die Zahlungspflicht der Reservierungspauschale bleibt jedoch in Höhe von 50% bestehen.
b) Storniert der Mieter die Veranstaltung bis 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin, sind vom Mieter die Reservierungspauschale vollständig und pro angemeldeter Person eine Entschädigung von 20,00 € brutto zu zahlen.
c) Storniert der Mieter weniger als 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin, sind die Raummiete und die vereinbarten Bewirtungsleistungen in Höhe des vorläufigen Endpreises gemäß Auftragsbestätigung vollständig zu zahlen.
d) In allen vorgenannten Fällen bleibt dem Mieter der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter ein die Entschädigung unterschreitender Schaden entstanden ist.
e) Stornierungen müssen schriftlich erfolgen.

8. Rücktritt des Vermieters
a) Der Vermieter ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere in Fällen höherer Gewalt oder bei anderen vom Vermieter nicht zu vertretenden Umständen, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen.
b) Weiterhin gilt dies für eine Veranstaltung, welche unter irreführenden oder falschen Angaben oder Verschweigen vertragswesentlicher Tatsachen gebucht wird. Vertragswesentlich können die Identität des Mieters, seine Zahlungsfähigkeit oder der Zweck der Veranstaltung sein.
c) Der Vermieter ist außerdem zum Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund berechtigt, wenn er begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Vermieters in der Öffentlichkeit gefährden kann. Dies gilt insbesondere für gesellschaftliche, religiöse oder politische Positionen, welche mit dem Leitbild oder den gesellschaftlichen Positionen des Vermieters nicht übereinstimmen.
d) Des Weiteren kann der Vermieter aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten, wenn der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist, oder der Mieter gegen seine Informationspflicht gemäß § 3 lit. e) verstoßen hat.

9. Haftung
a) Beanstandungen/Mängelrügen müssen unmittelbar und rechtzeitig auf der Veranstaltung dem Vermieter bzw. dessen Bevollmächtigten mitgeteilt werden, um dem Vermieter die Möglichkeit der Nachbesserung zu geben.
b) Der Mieter haftet für alle Schäden, die er selbst, seine Erfüllungsgehilfen, Gäste oder Dritte schuldhaft verursachen. Haftet der Mieter hiernach, hat er den Vermieter von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Diese Haftung des Mieters bezieht sich auch auf erhöhte Reinigungskosten durch eine grobe Verschmutzung der genutzten Räume (bspw. durch Konfetti) und auf Einsatzkosten der Feuerwehr ausgelöst durch Nutzung von Nebelmaschinen, offenem Feuer, Feuerwerkskörper etc.. Der Mieter ist verpflichtet, jeden von ihm verursachten Schaden am Mietgegenstand dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
c) Der Vermieter haftet stets (i) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, (ii) nach dem ProdukthaftG und (iii) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben und (iv) sofern er eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
d) Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nicht, außer wenn er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht, oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen kann. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Das gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Lit. c) bleibt von der vorstehenden Haftungsbegrenzung unberührt.
e) Eingebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände, befinden sich auf Gefahr des Mieters in den

Veranstaltungsräumen. Der Vermieter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden. Lit. c), d) bleibt von diesem Haftungsausschluss unberührt.
f) Mitgebrachtes Dekorationsmaterial und sonstige vom Mieter eingebrachte Gegenstände haben den brandschutztechnischen Anforderungen und sonstigen behördlichen Vorschriften zu entsprechen. Der Vermieter ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der Vermieter berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Mieters zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Vermieter abzustimmen.

10. Sonstiges
a) Für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht. Das Kollisionsrecht findet keine Anwendung.
b) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Düren.
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
d) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform